Futtermittelüberwachung
Grundlage für die Ermittlung der zu ziehenden Futtermittelproben ist das sogenannte Nationale Kontrollprogramm gemäß Artikel 22 der Richtlinie 95/53/EG. Darin sind die Mitgliedsstaaten aufgefordert, der Kommission jährlich alle zweckmäßigen Angaben über die Durchführung ihrer Überwachungsprogramme mitzuteilen.
Bund und Länder haben daher im Bereich Futtermittel ein nationales, ziel- und risikoorientiertes Kontrollprogramm ausgearbeitet, das durch die Länder verbindlich durchgeführt werden muss. Dabei sind alle Stufen, wie Hersteller, Händler, Eingangsstellen und Tierhalter zu berücksichtigen. Das Nationale Kontrollprogramm sieht für jedes Bundesland eine bestimmte Anzahl von Analysen vor (ca. 3.400 Planproben in Bayern). Darüber hinaus können im Rahmen von Sonderaktionen zusätzliche Probenahmen (Verdachtsproben) erforderlich werden. Verteilung der erforderlichen Planproben auf verschiedene Futtermittelarten und Probezahl je Landkreis ist 68 Proben, welche im Regelfall folgendermaßen aufgeteilt werden: 50 % beim Hersteller, 30 % beim Handel, 20 % beim Tierhalter.
Für weitere Informationen steht ihnen die Internetseite der Regierung von Oberbayern zur Verfügung.
http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/futtermittel/Aufgaben / Dienstleistungen
Entstehende Kosten
Es entstehen keine Kosten.