Beistandschaft

Leben die Eltern eines Kindes getrennt, so kann der Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Beistandschaft beim Jugendamt für sein Kind beantragen. Der Beistand kümmert sich um die Feststellung der Vaterschaft und die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes (Unterhalt) und unternimmt in Abstimmung mit dem beauftragenden Elternteil auch alle dafür notwendigen rechtlichen Schritte, bis hin zu Zwangsvollstreckungen und gerichtlichen Maßnahmen.

Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Sowohl das Jugendamt als auch der antragsbefugte Elternteil sind zur Vertretung des Kindes berechtigt. Lediglich zur Prozessführung ist allein der Beistand befugt.

Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung desjenigen Elternteils beendet werden, der die Beistandsschaft beantragt hatte. Im Übrigen endet die Beistandschaft mit Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland, ferner mit Erledigung der Aufgaben des Beistands.

Das Jugendamt bietet Müttern nichtehelicher Kinder Beratung und Unterstützung an, insbesondere zu den Fragen der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, dies auch bereits während der Schwangerschaft. Darüber hinaus berät das Jugendamt die Mutter bei der Geltendmachung ihres eigenen Unterhaltsanspruches, wenn sie mit dem Kindsvater nicht verheiratet ist oder war.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Wolfseher
Arbeitsgruppenleiter
08342 911-370-501J 001

Notwendige Unterlagen

Antragstellung durch persönliche Vorsprache

 
Mitzubringen sind: 
 

  • Geburtsurkunde
  • Sorgerechtsnachweis
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Evtl. Scheidungsurteil
  • Unterhaltsurkunde oder -beschlüsse in vollstreckbarer Ausfertigung

Entstehende Kosten

Die Führung der Beistandschaft ist für das Kind bzw. den antragsbefugten Elternteil kostenfrei.

Gesetzliche Grundlagen

§ 56 SGB VIII, § 1712ff BGB
  • Beistandschaft
    Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Besonderheiten

Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2017 geändert. Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Ab sofort können die Zahlungen bis zum 18. Lebensjahr verlängert werden. Weiteres unter der Rubrik Unterhaltsvorschuss

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-501

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

Durch das Laden dieser Ressource wird eine Verbindung zu externen Servern hergestellt, die evtl. Cookies und andere Tracking-Technologien verwenden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

YouTube-Videos laden