Beistandschaft
Leben die Eltern eines Kindes getrennt, so kann der Elternteil, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, eine Beistandschaft beim Jugendamt für sein Kind beantragen. Der Beistand kümmert sich um die Feststellung der Vaterschaft und die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes (Unterhalt) und unternimmt in Abstimmung mit dem beauftragenden Elternteil auch alle dafür notwendigen rechtlichen Schritte, bis hin zu Zwangsvollstreckungen und gerichtlichen Maßnahmen.
Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Sowohl das Jugendamt als auch der antragsbefugte Elternteil sind zur Vertretung des Kindes berechtigt. Lediglich zur Prozessführung ist allein der Beistand befugt.
Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung desjenigen Elternteils beendet werden, der die Beistandsschaft beantragt hatte. Im Übrigen endet die Beistandschaft mit Volljährigkeit des Kindes oder mit dem Wegzug des Kindes ins Ausland, ferner mit Erledigung der Aufgaben des Beistands.
Das Jugendamt bietet Müttern nichtehelicher Kinder Beratung und Unterstützung an, insbesondere zu den Fragen der Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, dies auch bereits während der Schwangerschaft. Darüber hinaus berät das Jugendamt die Mutter bei der Geltendmachung ihres eigenen Unterhaltsanspruches, wenn sie mit dem Kindsvater nicht verheiratet ist oder war.
Aufgaben / Dienstleistungen
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Herr Wolfseher Arbeitsgruppenleiter | 08342 911-370 | -501 | J 001 | |
Notwendige Unterlagen
Antragstellung durch persönliche Vorsprache
Mitzubringen sind:
- Geburtsurkunde
- Sorgerechtsnachweis
- Vaterschaftsanerkennung
- Evtl. Scheidungsurteil
- Unterhaltsurkunde oder -beschlüsse in vollstreckbarer Ausfertigung
Entstehende Kosten
Die Führung der Beistandschaft ist für das Kind bzw. den antragsbefugten Elternteil kostenfrei.
- Beistandschaft
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend