Schutzmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung

Ist das Wohl eines Kindes akut gefährdet, ist das Jugendamt im Rahmen des sogenannten staatlichen Wächteramtes verpflichtet, die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

 Das Jugendamt ist verpflichtet, den Eltern Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Sozialpäd. Familienhilfe, Unterbringung in einer Tagesstätte, einem Heim oder einer Pflegestelle etc.) anzubieten. Sind diese nicht bereit, Hilfe anzunehmen, oder ist die Hilfe zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend, kann das Jugendamt das Familiengericht einschalten und dort z.B. einen Eingriff in das Sorgerecht beantragen. Besteht eine akute Gefahr und kann eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden, muss das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen in seine Obhut nehmen, sofern notwendig unter Beteiligung der Polizei oder der Gesundheitshilfe (z.B. Arzt). Sind die Eltern mit dieser Maßnahme nicht einverstanden, ist unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichtes herbeizuführen.

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Gesetzliche Grundlagen

§ 8a SGB VIII

Bemerkungen

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Besonderheiten

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