Übernahme der Kosten einer Kindertageseinrichtung
Die Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) können unter bestimmten Voraussetzungen vom Jugendamt Ostallgäu übernommen werden.
Je nach Konstellation besteht aber auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Fachbereich "Bildung und Teilhabe" (Sozialamt - weitere soziale Leistungen).
Erhalten die Eltern laufende Unterstützungsleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) vom Jobcenter Ostallgäu und stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung bzw. üben schon eine (Teilzeit-)Beschäftigung aus, kann das Sozialamt Ostallgäu die Kinderbetreuungskosten als kommunale Wiedereingliederungsmaßnahme übernehmen.
Darüber hinaus können Familien, die im Bezug bestimmter Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld) sind, die Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen über die Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. Bildungspaket) beim Sozialamt beantragen.
Die Leistungen des Sozialamtes sind vorrangig gegenüber den Leistungen des Jugendamtes. Werden die Kosten für eine Kindertageseinrichtung nicht oder nicht in voller Höhe durch das Sozialamt übernommen, wird eine Übernahme durch das Jugendamt geprüft.
In Einzelfällen können Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten auch von anderen Stellen gewährt werden (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Wohngeldstelle, BÄföG-Stelle, etc.). Hierzu wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Übernahme der Kosten einer Kindertageseinrichtung
Zur Vereinfachung hat die Sozialhilfeverwaltung und das Jugendamt ein gemeinsames Antragsformular erstellt, welches für beide Leistungsträger gilt.
- Ermittlungsbogen zur Überprüfung wirtschaftlichen Verhältnisse mit Nachweisen
- Bei Erwerbseinkommen: Verdienstbescheinigung
Entstehende Kosten
Es entstehen keine Kosten