Übernahme der Kosten einer Kindertageseinrichtung

Die Kosten für den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) können unter bestimmten Voraussetzungen vom Jugendamt Ostallgäu übernommen werden.

Je nach Konstellation besteht aber auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Fachbereich "Bildung und Teilhabe" (Sozialamt - weitere soziale Leistungen).
Erhalten die Eltern laufende Unterstützungsleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) vom Jobcenter Ostallgäu und stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung bzw. üben schon eine (Teilzeit-)Beschäftigung aus, kann das Sozialamt Ostallgäu die Kinderbetreuungskosten als kommunale Wiedereingliederungsmaßnahme übernehmen.

Darüber hinaus können Familien, die im Bezug bestimmter Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld) sind, die Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen über die Bildungs- und Teilhabeleistungen (sog. Bildungspaket) beim Sozialamt beantragen.

Die Leistungen des Sozialamtes sind vorrangig gegenüber den Leistungen des Jugendamtes. Werden die Kosten für eine Kindertageseinrichtung nicht oder nicht in voller Höhe durch das Sozialamt übernommen, wird eine Übernahme durch das Jugendamt geprüft.

In Einzelfällen können Zuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten auch von anderen Stellen gewährt werden (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Wohngeldstelle, BÄföG-Stelle, etc.). Hierzu wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Schrägle
Sachbearbeiterin A - E
08342 911-828-501J 211a
Frau Fischer
Sachbearbeiterin F - M
Sachbearbeiterin N
08342 911-441-501J 213
Frau Schuldes
Sachbearbeiterin O - Z
08342 911-184-501J 215

Notwendige Unterlagen

- Antrag auf Übernahme der Kosten einer Kindertageseinrichtung
Zur Vereinfachung hat die Sozialhilfeverwaltung und das Jugendamt ein gemeinsames Antragsformular erstellt, welches für beide Leistungsträger gilt. 
- Ermittlungsbogen zur Überprüfung wirtschaftlichen Verhältnisse mit Nachweisen
- Bei Erwerbseinkommen: Verdienstbescheinigung

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten

Gesetzliche Grundlagen

§ 90 SGB VIII

Formulare

Merkblätter

Besonderheiten

Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2017 geändert. Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Ab sofort können die Zahlungen bis zum 18. Lebensjahr verlängert werden. Weiteres unter der Rubrik Unterhaltsvorschuss

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-501

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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