Genehmigung von Einzelabfall-Ablagerungen

Die Beseitigung von Abfällen darf grundsätzlich nur in dafür genehmigten Anlagen erfolgen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG).

Wenn ein dringendes oder öffentliches Interesse daran besteht, Abfälle durch Ablagern oder Verbrennen (z.B. Verseuchung durch Feuerbrand) zu beseitigen, kann im Einzelfall unter Beachtung des Allgemeinwohles eine Genehmigung (Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG) erteilt werden.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Acker
Sachbearbeiter
08342 911-354-542C 406

Entstehende Kosten

Gebühren fallen nach einem Kostenrahmen zwischen 50,00 € und 5.000,00 € an.

Besonderheiten

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
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Fax: 08342 911-551

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