Betreuungsstelle
Jeder Mensch sollte sich rechtzeitig Gedanken machen für den Fall, dass er z. B. aufgrund Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Jeder sollte sich überlegen, wer dann Entscheidungen für ihn treffen darf.
Jeder kann vorsorgen. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Betreuungsstelle und auch in der Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter". Die Broschüre kann auch im Buchhandel (5,90 Euro) oder direkt beim Verlag C.H. Beck, München, erworben werden.
Mit einer Vorsorgevollmacht können sie regeln, was eine Vertrauensperson für Sie entscheiden darf, falls Sie nicht dazu in der Lage sind. Die Broschüre „Die Vorsorgevollmacht“ steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung (inklusive eines Vordrucks einer Vorsorgevollmacht - ab Seite 65).
Die Dienstleistungen im Betreuungsbereich richten sich an hilfsbedürftige, oftmals ältere Mitbürger, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr in dem erforderlichen Maße regeln können. Über eine Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht kann ein entsprechender rechtlicher Vertreter bestellt werden und jeder Mensch selbst rechtzeitig vorsorgen, wer seine Angelegenheiten regeln soll.
Die Betreuungsstellen bei den Landratsämtern wirken in Verfahren mit, in denen das Amtsgericht - Betreuungsgericht - über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat.
Ein Betreuer ist dann zu bestellen, wenn ein Volljähriger in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung (hierzu kann auch die sog. Altersdemenz gehören) seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann und andere Hilfen nicht zur Verfügung stehen.
Die Betreuungsstelle kann hierbei dem Betreuungsgericht von sich aus Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen.
Hierbei muss sie aber stets prüfen, ob die Mitteilung unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden.
Die Betreuungsbehörde unterstützt darüber hinaus das Betreuungsgericht in bereits anhängigen Betreuungsverfahren.
Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer.
Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet.
Aufgaben / Dienstleistungen