Betreuungsstelle

Jeder Mensch sollte sich rechtzeitig Gedanken machen für den Fall, dass er z. B. aufgrund von Krankheit oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Jeder sollte sich überlegen, wer dann Entscheidungen für ihn treffen darf.

Jeder Volljährige kann vorsorgen. Informationen erhalten Sie bei Ihrer Betreuungsstelle und auch in der Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter". Die Broschüre kann im Buchhandel oder direkt beim Verlag C.H. Beck, München, erworben werden. Diese und weitere Broschüren können Sie auch als pdf-Datei kostenlos im Internet unter www.justiz.bayern.de herunterladen.

Mit einer Vorsorgevollmacht können sie regeln, was eine Vertrauensperson für Sie entscheiden darf, falls Sie nicht oder nicht mehr (ganz oder vorügergehend) dazu in der Lage sind. Der Vordruck einer "Vorsorgevollmacht" steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.
 
Die Dienstleistungen im Betreuungsbereich richten sich an hilfsbedürftige, oftmals ältere Mitbürger, die ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr in erforderlichen Maße regeln können. Über eine Betreuung oder eine Vorsorgevollmacht kann ein entsprechender rechtlicher Vertreter bestellt werden und jeder Mensch selbst rechtzeitig vorsorgen, wer seine Angelegenheiten regeln soll. Durch die Erteilung einer Vollmacht kann vorsorglich ein rechtlicher Vertreter bestimmt werden. Ansonsten kann bei Bedarf eine Betreuung durch das Amtsgericht errichtet werden.

Die Betreuungsstellen wirken in Verfahren mit, in denen das Amtsgericht - Betreuungsgericht - über die Bestellung eines Betreuers als gesetzlichen Vertreter zu entscheiden hat.
 
Ein Betreuer ist dann zu bestellen, wenn ein Volljähriger in Folge einer Krankheit oder einer Behinderung (hierzu kann auch die sog. Altersdemenz gehören) seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann und andere Hilfen nicht nicht ausreichend sind.

Die Betreuungsstelle kann hierbei dem Betreuungsgericht von sich aus Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen.
Es muss allerdings stets geprüft werden, ob die Mitteilung erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für die Person oder dessen Vermögen abzuwenden und der Betroffene diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Dabei muss die Behörde auch die Wünsche ders Betroffenen berücksichtigten, soweit sie der Behörde bekannt sind.

Die Betreuungsbehörde unterstützt darüber hinaus das Betreuungsgericht in bereits anhängigen Betreuungsverfahren.
Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für die Gewinnung geeigneter Betreuer.

Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer eignet.

 

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Betreuungsstelle
Fachkundige Stelle
08342 911-50308342 911-97105C 243
Herr Ganser
Sachbearbeiter A, N, O
Teamleiter
08342 911-243-97105C 237
Frau Schubert
Sachbearbeiterin B - D
08342 911-855-97105C 243
Herr Völker
Sachbearbeiter E - H
08342 911-858-97105C 241
Frau Prexl
Sachbearbeiterin I - M
08342 911-918-97105C 241
Herr Barnsteiner
Sachbearbeiter P, Q, R, U - Z
08342 911-294-97105C 239
Frau Bergmann
Sachbearbeiter S - T
08342 911-532-97105C 243

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-503
Fax: 08342 911-97105

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