Genehmigung von Erdaushub- / Bauschuttdeponien
Für Anlagen zur dauernden Ablagerung von mineralischen Abfällen ist eine Neugenehmigung nach § 35 KrWG erforderlich.
Das Genehmigungsverfahren wird entweder als förmliches Verfahren (Planfeststellungsverfahren) nach § 35 Abs. 1 KrWG oder als vereinfachtes Verfahren (Plangenehmigungsverfahren) nach § 35 Abs. 2 KrWG durchgeführt.
Gemeinsam ist bei beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen.
Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
---|
Herr Acker Sachbearbeiter | 08342 911-354 | -542 | C 406 |  |
Notwendige Unterlagen
Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die Antragstellung und erörtern mit Ihnen den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie sonstige für die Durchführung dieses Verfahrens erhebliche Fragen.
Entstehende Kosten
Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz.
Gesetzliche Grundlagen
Die weiteren Voraussetzungen, Antragsunterlagen, Bedingungen und Auflagen ergeben sich aus der Deponieverordnung vom 27.04.2009 und deren Anhänge.