Genehmigung von Erdaushub- / Bauschuttdeponien

Für Anlagen zur dauernden Ablagerung von mineralischen Abfällen ist eine Neugenehmigung nach § 35 KrWG erforderlich.

Das Genehmigungsverfahren wird entweder als förmliches Verfahren (Planfeststellungsverfahren) nach § 35 Abs. 1 KrWG oder als vereinfachtes Verfahren (Plangenehmigungsverfahren) nach § 35 Abs. 2 KrWG durchgeführt.

Gemeinsam ist bei beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanten Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen.

Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Acker
Sachbearbeiter
08342 911-354-542C 406

Notwendige Unterlagen

Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die Antragstellung und erörtern mit Ihnen den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie sonstige für die Durchführung dieses Verfahrens erhebliche Fragen.

Entstehende Kosten

Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz.

Gesetzliche Grundlagen

Die weiteren Voraussetzungen, Antragsunterlagen, Bedingungen und Auflagen ergeben sich aus der Deponieverordnung vom 27.04.2009 und deren Anhänge.

Besonderheiten

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
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Fr.       7.30 - 12.30

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