Durchführung von Genehmigungsverfahren

Für Anlagen, die erstmals errichtet und betrieben werden, ist eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich und für Anlagen, die wesentlich geändert werden, eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG.

 

Das Genehmigungsverfahren wird entweder als vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG oder als förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt. Gemeinsam ist beiden Verfahren, dass sie einen schriftlichen Antrag und die Einreichung aller prüfungsrelevanter Unterlagen sowie die Beteiligung anderer betroffener Behörden verlangen. Beim förmlichen Verfahren findet zusätzlich eine öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens, eine öffentliche Auslegung des Antrags samt Unterlagen sowie ggfs. ein Erörterungstermin statt. In bestimmten Fällen ist außerdem eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

 

Die Zeit zwischen Antragstellung und dem „ersten Spatenstich“ kann ggf. beschleunigt werden durch einen Teilgenehmigungsantrag nach § 8 (Beantragung über Antragsformular für Neugenehmigung) oder einen Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG.

 

Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die Antragstellung und erörtern mit Ihnen den zeitlichen Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie sonstige für die Durchführung dieses Verfahrens erhebliche Fragen

  

Falls bereits errichtete und nach anderen Vorschriften (z.B. Baurecht) bereits genehmigte Anlagen aufgrund einer Gesetzesänderung erstmalig der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterfallen, sind diese nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigen.

 

Wird eine genehmigungsbedürftigen Anlage hinsichtlich der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs geändert, so ist die Änderung gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Einzelheiten können sie aus dem unten aufgeführten Merkblatt entnehmen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Brunner
Sachbearbeiter (rechtlich)
08342 911-352-542D 336
Frau Osterried
Sachbearbeiterin (rechtlich)
08342 911-372-542D 330
Frau Schopf
Sachbearbeiterin (rechtlich)
08342 911-339-542D 328
Frau Stetzberger
Sachbearbeiterin (rechtlich)
08342 911-694-542D 328

Notwendige Unterlagen

Je nach Einzelfall werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Wir beraten Sie im Hinblick auf die Antragstellung und erstellen eine individuelle „Checkliste“ über die benötigten Antragsunterlagen.

Entstehende Kosten

Die anfallenden Kosten ergeben sich aus dem Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz, Nr. 8.II.0, Tarifstelle 1.

Formulare

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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