Rechnungsprüfung, Informationssicherheit und Datenschutz
Alle bayerischen Behörden und sonstige bayerische öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten (z.B. das Landratsamt), haben einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz - BayDSG).
Die behördlichen Datenschutzbeauftragten haben die Aufgabe, auf die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz (Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften) in ihrer Verwaltung hinzuwirken. Gesetzlich besonders erwähnt sind folgende Aufgaben:
- Vor dem Einsatz automatisierter Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Beschäftigten verarbeitet werden sollen, haben sie zu überprüfen, ob dabei die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden (datenschutzrechtliches Freigabeverfahren nach Art. 26 BayDSG).
- Sie führen ein Verzeichnis aller in der öffentlichen Stelle eingesetzten automatisierten Verfahren, mit denen Daten der Bürger oder der Beschäftigen verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis nach Art. 27 BayDSG). In dieses Verzeichnis kann jeder Einsicht nehmen.
- Sie beraten die Beschäftigten der öffentlichen Stelle in Fragen des Datenschutzes (Art. 25 Abs. 3 Satz 6 BayDSG).
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Herr Reger Leiter Stabsstelle | 08342 911-312 | -542 | C 415 | |
Herr Schneider Datenschutzbeauftragter Sachbearbeiter | 08342 911-121 | | C 419 | |