Verkehrsregelnde Maßnahmen, Setzen von Straßenschildern
Für die Anordnung von Sperrungen, Beschränkungen oder Beschilderungen auf Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen (z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Tonnagebeschränkungen, Überholverbote) ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.
Für die Anordnungen von Sperrungen, Beschränkungen oder Beschilderungen auf Gemeindestraßen ist die jeweilige Gemeinde zuständig. Das Landratsamt ist hierfür die zuständige Straßenaufsichtsbehörde.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Herr Köpf Sachbearbeiter | 08342 911-304 | -553 | D 060 | |
Herr Haltmayr Stellvertreter | 08342 911-218 | -97218 | D 068 | |
Notwendige Unterlagen
Begründung, warum eine Verkehrsbeschränkung für notwendig erachtet wird.
Entstehende Kosten
Es entstehen i. d. R. keine Kosten.
Gesetzliche Grundlagen
Beschränkungen des Verkehrs dürfen nur dort angeordnet werden, wo dies unbedingt notwendig zur Abwehr von Gefahren erscheint und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.
Rechtsgrundlage:
Straßenverkehrsordnung (StVO)