Personenbeförderungen, Konzessionen

Formen des Gelegenheitsverkehrs:

Mietwagen
Verkehr mit Mietwagen ist nach § 49 Abs. 4 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind.
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.


Taxen

Verkehr mit Taxen ist nach § 47 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel durchführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nach § 47 Abs. 2 PBefG nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Es besteht eine Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Götz
Sachbearbeiterin
08342 911-183-553D 060
Herr Köpf
Sachbearbeiter
08342 911-771-553D 060
Herr Moser
Stellvertreter
08342 911-304-553D 060

Notwendige Unterlagen

  1. Fachkundeprüfung bzw. gleichwertiger Eignungsnachweis
  2. Vermögensübersicht, Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters (Unterlagen dürfen nicht älter als ein Jahr sein)
  3. Ggfls. Gesellschaftervertrag oder Handelsregisterauszug
  4. Ggfls. Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Geschäftsführervertrag der u. a. Angaben zur Vergütung, Zeichnungsbefugnis, Bevollmächtigungen etc. enthalten muss)
  5. Aktueller Bericht über die Vorführung zur Hauptuntersuchung (inkl. BO-Kraft)

 

Folgende Unterlagen dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein:

  1. Behördliches Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und ggfls. für die zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Geschäftsführer/in), zu beantragen unter Angabe der Belegart „O“
  2. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  3. Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Unternehmen/den Unternehmer von der Stadt/Gemeinde, dem Finanzamt, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft sowie evtl. von der Minijob-Zentrale

 

Das polizeiliche Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Einzelunternehmen ist vom Unternehmer selbst bei seiner Wohnortgemeinde zu beantragen.

Gesetzliche Grundlagen

Personenbeförderungsgesetz

Formulare

Merkblätter

  • Taxigutachten
    Gutachten gemäß § 13 Abs. 4 PBefG über die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes im Landkreis
  • Taxiordnung
    Informationen für den Taxiverkehr

Allgemeinverfügungen, Satzungen und Verordnungen

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17.30
Mi.       7.30 - 12.30
Do.      7.30 - 19.00
Fr.       7.30 - 12.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Die weiteren Bereiche:
Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.    7.30 - 16.00
Do.  7.30 - 17.30

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu, Außenstelle Füssen
Herzogstr. 3
87629 Füssen
Telefon: 08362 93874-0
Fax: 08362 93874-20

Öffnungszeiten

Mo. - Fr.: 8.00 - 12.30
zusätzlich
Do.: 14.00 - 17.30

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