Personenbeförderungen, Konzessionen
Formen des Gelegenheitsverkehrs:
Mietwagen
Verkehr mit Mietwagen ist nach § 49 Abs. 4 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind.
Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.
Taxen
Verkehr mit Taxen ist nach § 47 Abs. 1 PBefG die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel durchführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Taxen dürfen nach § 47 Abs. 2 PBefG nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Es besteht eine Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Frau Götz Sachbearbeiterin | 08342 911-183 | -553 | D 060 | |
Herr Köpf Stellvertreter | 08342 911-304 | -553 | D 060 | |
Notwendige Unterlagen
- Fachkundeprüfung bzw. gleichwertiger Eignungsnachweis
- Vermögensübersicht, Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters (Unterlagen dürfen nicht älter als ein Jahr sein)
- Ggfls. Gesellschaftervertrag oder Handelsregisterauszug
- Ggfls. Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis der zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Geschäftsführervertrag der u. a. Angaben zur Vergütung, Zeichnungsbefugnis, Bevollmächtigungen etc. enthalten muss)
- Aktueller Bericht über die Vorführung zur Hauptuntersuchung (inkl. BO-Kraft)
Folgende Unterlagen dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein:
- Behördliches Polizeiliches Führungszeugnis für den Antragsteller und ggfls. für die zur Führung der Geschäfte bestellten Person (Geschäftsführer/in), zu beantragen unter Angabe der Belegart „O“
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Unternehmen/den Unternehmer von der Stadt/Gemeinde, dem Finanzamt, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft sowie evtl. von der Minijob-Zentrale
Das polizeiliche Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Einzelunternehmen ist vom Unternehmer selbst bei seiner Wohnortgemeinde zu beantragen.
Allgemeinverfügungen, Satzungen und Verordnungen