Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten (Überführungskennzeichen)
Ausführliche Informationen zu dieser Dienstleistung finden Sie auf dem BayernPortal.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt für maximal fünf Tage, gerechnet ab Zeitpunkt der Zuteilung. Mit diesem Kennzeichen kann ein nicht zugelassenes Fahrzeug für Probe- und Überführungsfahrten (z. B. zum TÜV zur Abnahme oder zur Zulassung) gefahren werden. Voraussetzung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zuteilung außer Betrieb gesetzt sein muss.
Die Zuteilung kann nur erfolgen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Das Fahrzeug wird in der neu gestalteten Zulassungsbescheinigung konkret bezeichnet. Die Fahrzeugdaten (Fahrzeugklasse, Aufbauart, Fahrgestellnummer) müssen anhand von Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigungen) nachgewiesen werden
- Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung besitzen. Liegt keine Betriebserlaubnis vor, dürfen nur Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Landkreis Ostallgäu oder in einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
- Es muss eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung vorhanden sein. Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung vor dem Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens, dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Landkreis Ostallgäu durchgeführt werden. Die Stadt Kaufbeuren ist eine kreisefreie Stadt und zählt daher nicht zum Landkreis Ostallgäu. Werden bei der Untersuchung erhebliche oder geringe Mängel festgestellt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Landkreis Ostallgäu oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Zuständig für die Zuteilung ist die Behörde des Hauptwohnsitzes oder die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Behörde. Der Standort muss nachgewiesen werden, z.B. anhand eines Kaufvertrages.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zi-Nr. | E-Mail |
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Bürgerservice alle Sachbearbeiter | 08342/911-444 | -123 | Bürgerservice | |
Zulassungsstelle Füssen alle Sachbearbeiter | 08362/93874-0 | -20 | | |
Notwendige Unterlagen
- | Nachweis über die Betriebserlaubnis (durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und II (auch in Kopie möglich), ausländische Fahrzeugdokumente, Übereinstimmungsbescheinigung bzw. "COC") |
- | Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen |
- | gültige Hauptuntersuchung (zum Beispiel TÜV, Dekra, GTÜ) |
- | bei Fahrzeugen, die der Sicherheitsprüfung unterliegen, das gültige Prüfprotokoll |
- | bisherige Kennzeichen, falls das Fahrzeug noch zugelassen ist |
- | Personalausweis, Aufenthaltstitel oder Reisepass |
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Sollten Sie nicht selbst zur Zulassungsstelle kommen, können Sie jemanden Bevollmächtigen. Dieser benötigt zusätzlich folgende Unterlagen: |
- | seinen Ausweis zusätzlich zum Ausweis des Fahrzeughalters |
- | eine schriftliche Vollmacht vom Fahrzeughalter |
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Zusätzlich bei Firmen: |
- | siehe unten beigefügtes "Merkblatt für die zur Zulassung zusätzlich vorzulegen Unterlagen bei Gewerbebetrieben" |
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Zusätzlich bei Vereinen: |
- | siehe unten beigefügtes "Merkblatt für die zur Zulassung zusätzlich vorzulegen Unterlagen bei Gewerbebetrieben" |
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Zusätzlich bei der Zulassung auf Minderjährige: |
- | Einverständniserklärung beider Erziehungsberechtigten und deren Ausweis (oder gegebenenfalls Sorgerechtsurteil oder Sterbeurkunde) |
Entstehende Kosten
Zuteilung Kennzeichen | 12,80 € |
Kennzeichenschilder | zwischen 15 und 40 € |
Gesetzliche Grundlagen
Das Kurzzeitkennzeichen ist nur innerhalb Deutschlands gültig, außer der ausländische Staat erkennt diese ausdrücklich an. Es berechtigt nur für Probe- und Überführungsfahrten.