Abwasserentsorgung

Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

Wenn keine Schmutzwasserkanalisation vorhanden ist, muss das häusliche Abwasser in einer Kleinkläranlage mit mechanisch-biologischen Behandlungsstufen gereinigt werden. Eine rein mechanische Abwasserbehandlung in einer Mehrkammergrube (d.h. ohne biologische Nachreinigung) ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht zulässig.
 
Das Einleiten des gereinigtem Abwassers in ein Gewässer oder das Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
 
Abwasserbeseitigung in Industrie und Gewerbe
 
Im industriellen oder gewerblichen Bereich fallen häufig Abwässer an, die wassergefährdende Stoffe enthalten. Diese Abwässer müssen ggf. in betrieblichen Abwasseranlagen (z. B. Leichtflüssigkeitsabscheider) so vorbehandelt werden, dass die Einleitungsbedingungen nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung eingehalten werden.
 
Die Einleitung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Stoffgruppen in die Kanalisationen ist genehmigungspflichtig.
Erlaubnispflichtig ist ferner das direkte Einleiten von betrieblichem Abwasser (z. B. Kühlwasser) oder Niederschlagswasser in ein Gewässer.

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