Beratung bei Hornissen und Wespen im Wohnbereich

Wespen unterliegen dem allgemeinen Schutz des  § 39 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Sie dürfen daher nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen oder getötet werden.
 
Hornissen gehören nach § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung zu den besonders geschützten Tierarten. Danach ist es verboten ihnen nachzustellen, sie zu fangen, sie zu verletzen oder zu töten oder ihre Nester zu beschädigen oder zu zerstören.
Von diesem gesetzlichen Verbot kann das Landratsamt - Untere Naturschutzbehörde - auf Antrag im Einzelfall eine Befreiung erteilen, wenn sich zum Beispiel ein Wespen- oder Hornissennest gebildet hat, das eine Gefahr für Leben und Gesundheit beispielsweise in einem Wohnbereich darstellt.
  

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Trautmann
Stellvertretende Sachgebietsleiterin
08342 911-362-542D 341
Frau Fischer
Sachbearbeiterin
08342 911-124-542D 331

Entstehende Kosten

Die Beratung ist kostenlos.

Besonderheiten

Das Merkblatt zur Entsorgung von Kreuzkraut finden Sie hier
Den Antrag auf Zuwendung für die Kosten der Entsorgung von Kreuzkraut beim Maschinenring finden Sie hier
Den Antrag bei Selbstanlieferung von Kreuzkraut finden Sie hier
Informationen zum Ausleihen von Kreuzkraut-Stechern finden Sie hier
Aktuelle Informationen zum Kreuzkraut finden Sie auf den Seiten des LFU

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

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