Fachaufsicht über die Pass- und Meldebehörden
Im Bereich des Pass- und Meldewesens ist gem. Art. 109 Abs. 2 der Gemeindeordnung dem Landratsamt Ostallgäu die Rechtsaufsicht übertragen.
Grundsätzlich sind die Einwohnermelde- bzw. Passämter am Ort des Wohnsitzes zuständig.
Bemerkungen
Meldepflicht:
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebe-hörde anzumelden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
Bei der Anmeldung muss eine Wohnungsgeberbestätigung vorgelegt werden.
Passpflicht:
Deutsche im im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausreisen oder einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Paß mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Paßpflicht wird durch Vorlage eines (vorläufigen) Passes der Bundesrepublik Deutschland genügt.
Die Passpflicht für Ausländer ergibt sich aus § 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)