Unterhaltsvorschuss - UVG

Allein erziehende Mütter oder Väter, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt, oder weniger als den gesetzlichen Mindestunterhalt erhalten, können ergänzende Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschuss) von staatlicher Seite erhalten.

Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2017 geändert. Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Ab sofort können die Zahlungen bis zum 18. Lebensjahr verlängert werden. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist dabei vom Alter des Kindes abhängig.

Nach neuer Regelung werden für Kinder bis 6 Jahre 230,00 Euro monatlich gezahlt. Bis zum 12. Geburtstag liegt die Höhe des Vorschusses bei 301,00 Euro. Für Jugendliche bis zum Alter von 18 beträgt der Unterhaltsvorschuss 395,00 Euro pro Monat.

Um doppelte Leistungen zu vermeiden, gilt für Kinder ab 12 Jahren eine Sonderregelung. In diesem Fall wird Unterhaltsvorschuss nur gewährt, wenn betreffende Kinder nicht auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind. Zudem wird ein eventuelles Einkommen des Jugendlichen entsprechend gegengerechnet.

Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem unten stehenden Merkblatt.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Wolfseher
Arbeitsgruppenleiter
08342 911-370-501J 001
Frau Schiechtele
Sachbearbeiterin A - G
08342 911-223-501J 004
Frau Schneider
Sachbearbeiterin H - I
Sachbearbeiterin J
08342 911-192-501J 006
Frau Rauch
Sachbearbeiterin K - Q
Sachbearbeiterin R
Sachbearbeiterin S
08342 911-132-501J 006
Frau Frank
Sachbearbeiterin Sch - Z
08342 911-870-501J 006

Notwendige Unterlagen

 

    Welche Unterlagen sollten bei der Antragstellung unbedingt beigefügt werden? (soweit zutreffend – in Kopie)

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: Gültiger Aufenthaltstitel und Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Kindes
  • Kindergeldnachweis
  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
  • Sorgerechtsentscheidung/-erklärung
  • Freistellungsvereinbarung
  • Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts)
  • Unterhaltstitel (z.B. Unterhaltsurkunde, Gerichtsurteil) oder Nachweis über die Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung
  • (Mahn)Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschussstellen
  • ggf. Nachweis für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
  • ggf. Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind
  • ggf. vollständigen Bescheid des Jobcenters
  • ggf. Lohn- und Gehaltsbescheinigung bzw. Einkommensnachweis über sonstiges Einkommen des Kindes, wenn es keine allgemeinbildende Schule besucht

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Gesetzliche Grundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz

Formulare

Merkblätter

Besonderheiten

Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2017 geändert. Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Ab sofort können die Zahlungen bis zum 18. Lebensjahr verlängert werden. Weiteres unter der Rubrik Unterhaltsvorschuss

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-501

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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