Änderung von Familiennamen und Vornamen
Ein Vor- oder Familienname darf auf Antrag nur geändert werden, wenn der Namensträger mit dem jeweiligen Namen im täglichen Leben erheblich persönliche Schwierigkeiten hat und das öffentliche Interesse nicht entgegensteht (behördliche Namensänderung).
Voraussetzung hierfür ist jedoch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (auch staatenlose und heimatlose Ausländer, Flüchtlinge oder Asylberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) im Landkreis Ostallgäu haben).
Der bürgerlich-rechtliche Weg (der sich aus dem Bürgerlilchen Gesetzbuch ergibt) muss
ohne Erfolg ausgeschöpft worden sein UND ein
"wichtiger Grund" vorliegen, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen bei (Aufzählung nicht abschließend)
- Lächerlich oder obszön klingende Vor- bzw. Familiennamen
- Namen, die für den deutschen Sprachgebrauch unverständlich oder schwer auszusprechen sind
- Namensbestandteile (z.B. Vaters-/Mittelname), die nach ausländischem Namensrecht erworben wurden und dem deutschen Namensrecht fremd sind
- Ausländisch klingende Namen, die nach der Einbürgerung die ausländische Herkunft in besonderem Maße erkennen läßt und im Interesse einer weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Namen legt (Antrag zeitnah nach Einbürgerung)
- Vor- und Familiennamen, die derart psychisch belasten, dass die Weiterführung des/der Namen(s) nicht mehr zugemutet werden kann (Nachweis durch psychologisches Gutachten)
Da die Voraussetzungen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können, wird empfohlen, sich in jedem Fall von der zuständigen Behörde (Landratsamt Ostallgäu), vor der Antragstellung beraten zulassen. Dies gilt auch hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen. Auch die Zusendung eines Antragsformulars zieht nicht automatisch eine Genehmigung nach sich.
Entstehende Kosten
Die Kosten sind abhängig vom Einkommen.