Zuerkennung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG

Die Zuerkennung der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG obliegt grundsätzlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

In diesem Fall stellt die Ausländerbehörde einen Reiseausweis für Flüchtlinge aus und erteilt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Entstehende Kosten

Für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen entstehen kein Kosten.

Für die Ausstellung eines Reiseausweises werden Gebühren in Höhe vom 60,-- € erhoben.

Formulare

Besonderheiten

Terminvereinbarung unter asyl@Lra-oal.bayern.de

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-555

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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