Informationen für EU-Bürger

EU-Bürger, die sich durch einen gültigen Pass oder Personalausweis ausweisen, genießen Freizügigkeit als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung, als niedergelassene selbständig Erwerbstätige, als Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie als Verbleibeberechtigte. Freizügigkeit genießen neben den Familienangehörigen der vorgenannten Gruppen unter der Voraussetzung des Nachweises ausreichender Existenzmittel und des Krankenversicherungsschutzes auch Nichterwerbstätige und deren Familienangehörige.

Zudem besteht für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ein im Übrigen voraussetzungsloses Recht auf einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten, das ausschließlich vom Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses abhängt.
 
Freizügigkeit bedeutet freie Einreise, freie Niederlassung, freie Bewegung und freie Erwerbstätigkeit und somit eine weitgehende Annäherung des Status an deutsche Staatsangehörige (Inländer).

Familienangehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind (sog. Drittstaatsangehörige), erhalten eine "Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern", die kann bis zu 5 Jahren gültig sein.

Die Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins und Norwegens sind wegen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 aufenthaltsrechtlich den EU-Bürgern gleichgestellt.
 
Staatsangehörigen der Schweiz wird durch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz) ein im Wesentlichen dem Freizügigkeitsrecht für Unionsbürger entsprechendes Recht auf Einreise und Aufenthalt eingeräumt. Sie benötigen allerdings nach wie vor eine in dem Abkommen geregelte spezielle Aufenthaltserlaubnis. Diese weist aber nur deklaratorischen Charakter auf.

Notwendige Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis eines EU-Staates, Islands, Liechtensteins oder Norwegens oder der Schweiz.
Die Vorlage von Nachweisen hängt im Übrigen davon ab, welcher Freizügigkeitstatbestand verwirklicht wird, z.B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag bei Arbeitnehmern, Gewerbeanmeldung und/oder Steuernummer bei niedergelassenen selbständig Erwerbstätigen, Krankenversicherungsnachweis und Nachweis ausreichender Existenzmittel bei Nichterwerbstätigen (Immatrikulationsbescheinigung bei Studenten), Bestätigung des Herkunftsstaates über die Verwandtschaftsverhältnisse oder Bestätigung über die Unterhaltsgewährung durch Familienangehörige, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der EU sind.

Anschrift

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Schwabenstraße 11
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Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-555

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