Aufenthalt von EU-Bürgern, Freizügigkeit

Gilt für folgende Staaten:
 

  • EU: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern
  • "EU-Osterweiterung" seit 01.05.2004: Estland, Lettland, Littauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern
  • "EU-Osterweiterung" seit 01.01.2007: Rumänien und Bulgarien
  • "EU-Osterweiterung" seit 01.07.2013: Kroatien
  • EWR / EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz


Aufenthalt bis 3 Monate

 
Während der ersten drei Monate des Aufenthalts müssen Unionsbürger und deren Familienangehörige lediglich gültige Papiere (Reisepass oder Personalausweis) besitzen, um freizügigkeitsberechtigt zu sein. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.


Aufenthalt länger als 3 Monate
 

Eine Aufenthaltskarte erhalten Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind.
Die Aufenthaltskarte wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag auf Ausstellung der Aufenthaltskarte ist innerhalb von 3 Monaten ab Einreise zu stellen.
 
Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel 5 Jahre, es sei denn, es ist von vorn herein ein kürzerer Aufenthalt geplant.

Sonderregelung für Schweizer Bürger - nähere Informationen erhalten Sie über die Ausländerbehörde des Landratsamtes.
Eine Aufenthaltserlaubnis-EU erhalten Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines Schweizer Bürgers sind.

Notwendige Unterlagen

- Freizügigkeit

Nachweis der Freizügigkeit

  • bei Arbeitnehmern:
    aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Erwerbstätigkeit bereits ausgeübt wird
  • bei Selbstständigen / Freiberuflichen:
    Gewerbeanmeldung
  • bei Nichterwerbstätigen:
    Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. Sparguthaben oder Verpflichtungserklärungen Dritter, etc.)
    Krankenversicherungsnachweis
- Sonstiges
  • gültiger Nationalpass oder Identitätskarte (Personalausweis)
    (griechische Staatsangehörige benötigen immer einen Nationalpass).
Hinweis:

Die oben genannten Unterlagen könnten bei der meldebehördlichen Anmeldung der zuständigen Meldebehörde zur Weiterleitung an das Ausländeramt vorgelegt werden.

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Entstehende Kosten

Die Ereilung einer Aufenthaltsbescheinigung / Aufenthaltserlaubnis-EG erfolgt gebührenfrei.

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