Au-Pair-Beschäftigung
Au-Pair-Beschäftigung ist möglich für Ausländer unter 27 Jahren in Gastfamilien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird.
Im Vordergrund des Au-Pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen sowie Land und Leute kennenzulernen.
Das für die Au-Pair-Beschäftigung erforderliche Visum muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland der Au-Pair-Beschäftigten beantragt werden.
Von der Visa-Pflicht ausgenommen sind Angehörige aus Mitgliedsstaaten der EU / EWR und EFTA sowie Angehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Repblik Korea, Neuseeland, USA.
Nach der Einreise
Nach Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung sollteder/die Au-Pair-Beschäftigte nach Einreise bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.