Hilfe zur Pflege

Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Diese wird aber nur gewährt, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder selbst tragen kann (Einkommen und Vermögen) noch sie von anderen, z.B. der Pflegeversicherung, erhält. Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII greift daher nur noch für den Bedarf, der nicht von den Leistungen der Pflegeversicherung erfasst ist bzw. diesen übersteigt sowie für den Personenkreis, der nicht unter das SGB XI fällt.
 
Dies gilt vor allem für folgende Fallgestaltungen:

  1. Die Pflegebedürftigkeit ist voraussichtlich kürzer als sechs Monate.
  2. Die Pflegebedürftigkeit liegt unterhalb der Pflegestufe 1.
  3. Die begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung reichen zur Sicherstellung der erforderlichen Pflege nicht aus (die Höchstbeträge sowie Zuzahlungsbeträge nach dem SGB XI gelten bei einer Hilfegewährung nach der Hilfe zur Pflege im SGB XII nicht).
  4. Der Pflegebedürftige ist von der Versicherungspflicht des SGB XI ausnahmsweise nicht erfasst und daher von den Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschlossen. 
Weitere Informationen finden Sie im hier.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Richter
Sachbearbeiterin
08342 911-263-563C 035

Notwendige Unterlagen

  1. Antrag auf Sozialhilfe
  2. Formular "Vertretungsvollmacht"
    (soweit Sie sich von einer anderen Person gegenüber dem Sozialamt vertreten lassen)
  3. Formular "Erklärung zu Antrag"
  4. Formular "Mietbescheinigung" oder Mietvertrag
  5. Formular "Bankbescheinigung"  
  6. Formular "Vermögenserklärung"
  7. Formular "Erklärung über ausländisches Grundvermögen"
  8. Formular "Erklärung zur Verwendung des Kindergeldes"
  9. Formular "Attest Krankenkost" (soweit notwendig)
  10. Rentenbescheid bzw. Verdienstbescheinigungen
  11. Kontoauszüge der letzten 3 Monate (lückenlos)
  12. Aufwandsnachweis für sämtliche Versicherungen
  13. Schwerbehindertenausweis (soweit vorhanden)

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Gesetzliche Grundlagen

§§ 61 - 66 SGB XII
 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Formulare

Merkblätter

Besonderheiten

Fomular-Übermittlung​
Sichere Übertragung ihrer ausgefüllten Formulare.

Der Antrag auf Sozialhilfe ist bei der Wohnortgemeinde zu stellen, die den Antrag anhand der melderechtlichen Unterlagen bestätigt und anschließend an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt zur zuständigen Bearbeitung weiterleitet. Die Angaben im Antrag sind, soweit möglich, durch geeignete Unterlagen zu belegen. Insbesondere ist nachzuweisen, dass die Pflegekasse keine Leistungen erbringen kann bzw. die Leistungen der Pflegekasse zur Sicherstellung der erforderlichen Pflege nicht ausreichen.

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 / 911-563

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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