Jugendhilfe im Strafverfahren - JuHiS / Jugendgerichtshilfe - JGH

Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) / Jugendgerichtshilfe (JGH) gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes nach § 52 SGB VIII und § 38 JGG. Wird gegen einen jungen Menschen im Alter zwischen 14 und 20 Jahren wegen einer Straftat ermittelt oder eine Anklage erhoben, bietet der Fachdienst „Jugendhilfe im Strafverfahren“ Beratung und Unterstützung an.

In einem persönlichen oder telefonischen Gespräch wird gemeinsam mit der*dem Betroffenen der Jugendgerichtshilfebericht erstellt, der die persönliche Lebenssituation des jungen Menschen gegenüber Gericht und Staatsanwaltschaft darstellt. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren werden auch die Erziehungsberechtigten beraten und in die Berichterstattung einbezogen.
Der Bericht kann dann in die Entscheidungen der Justiz einbezogen werden.

Kommt es zu einer Verhandlung bei Gericht, nimmt eine JuHiS-Fachkraft persönlich teil, verliest den Bericht für alle Beteiligten und kann eine pädagogische Einschätzung vor Gericht einbringen.

Der Fachdienst „Jugendhilfe im Strafverfahren“ ist in den gesamten Ablauf des Jugendgerichtsverfahrens eingebunden. Auch nach dem Gerichtsurteil bleibt der Fachdienst Ansprechpartner für Fragen und zuständig für die Vermittlung von Hilfen bis hin zu einer möglichen Haftbegleitung.

Die JuHiS hat im Strafverfahren eine neutrale Rolle und ersetzt nicht den Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin.

Zu welchen Themen berät die JuHiS?

- Ablauf des Strafverfahrens
- mögliche Folgen
- Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

Ergeben sich im Gespräch Anhaltspunkte für Probleme und Schwierigkeiten in den Bereichen

- Familie, Wohnen, Freunde
- Schule und Arbeit
- Freizeit
- Sucht
- Schulden etc.

informiert das Jugendamt über zuständige Fachstellen und Hilfsangebote. Bei Bedarf werden Kontakte vermittelt.



Was steht in dem Bericht?

- Familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund
- Erzieherische und soziale Gesichtspunkte
- Schulischer und beruflicher Werdegang
- Einschätzung der Persönlichkeit und Entwicklung
- Mögliche besondere Schutzbedürftigkeit
- Hintergründe der Straftat, Umgang mit der Straftat
- Prognose der Entwicklung
- Vorschlag von Maßnahmen, die zu ergreifen sind



Welche Folgen können aus dem Strafverfahren entstehen?

- Ermahnung, Verwarnung
- Gemeinnützige Arbeitsleistung
- Geldauflage
- Täter-Opfer-Ausgleich
- Suchtberatung
- Abstinenzauflagen
- Anti-Aggressions-Training
- Betreuungsweisung
- Führerscheinentzug und/oder Führerschein-Sperrfrist
- Besuch der KZ-Gedenkstätte
- Jugendarrest
- Jugendstrafe (Haft) mit und ohne Bewährung
- u.a.

Die Beratung, Unterstützung und Berichterstattung der Jugendhilfe im Strafverfahren / Jugendgerichtshilfe ist für die Betroffenen kostenlos und freiwillig.

Vermittlung von Auflagen und Weisungen

Der "Fachdienst Jugendhilfe im Strafverfahren – Ambulante Maßnahmen" vermittelt Auflagen von Gericht und Staatsanwaltschaft wie z.B. Arbeitsauflagen („Sozialstunden“), Trainingskurse (Soziale Kompetenz, Medien, Verkehr) oder Leseweisung.
​Betreuungsweisungen und Täter-Opfer-Ausgleich werden teils in eigener Zuständigkeit, teils in Zusammenarbeit mit freien Trägern durchgeführt.

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten

Gesetzliche Grundlagen

SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), JGG (Jugendgerichtsgesetz)

weitere Informationen

Besonderheiten

Die Regelungen zum Unterhaltsvorschuss wurden mit Wirkung zum 1. Juli 2017 geändert. Bisher wurde der Unterhaltsvorschuss nur bis zum 12. Lebensjahr gewährt. Ab sofort können die Zahlungen bis zum 18. Lebensjahr verlängert werden. Weiteres unter der Rubrik Unterhaltsvorschuss

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-501

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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