Genehmigung von Jagdhandlungen im befriedeten Bezirk

In befriedeten Gebieten (dazu zählen unter anderem Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, Hofräume, Hausgärten und Friedhöfe) ruht die Jagd. Eine beschränkte Jagd kann aber in begründeten Einzelfällen gestattet werden. Dazu ist eine Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes als Untere Jagdbehörde nötig

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Böhm
Sachbearbeiterin
08342 911-306-557A 175
Frau Rehbein
Sachbearbeiterin
08342 911-305-557A 173
Frau Winkelbauer
Stellvertreterin
08342 911-301-557D 166

Notwendige Unterlagen

Formloser Antrag und Lageplan

Entstehende Kosten

Rahmengebühr 15,-- € bis 200,-- €

Gesetzliche Grundlagen

§ 6 BJagdG, Art.6 BayJG, § 1 AVBayJG

Besonderheiten

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO ist ab dem 01.01.2020 die Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern zuständig.

Prüfungsberichte und Negativerklärungen (nur für Bauträger und Baubetreuer) für das Berichtsjahr 2018 sind weiterhin an das Landratsamt Ostallgäu zu senden. Prüfungsberichte und Negativerklärungen ab dem Berichtsjahr 2019 sind an die IHK für München und Oberbayern zu senden.


Weitere Informationen zum Zuständigkeitswechsel, insbesondere zur Änderung des Internet-Impressums, finden Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern. Für weitere Fragen wenden Sie sich per E-Mail oder telefonisch unter der Service-Nummer 089/5116-2828 an die IHK für München und Oberbayern.

Anschrift

Sicherheit und Ordnung Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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