Prüfung von Fischereipachtverträgen

Durch den Fischereipachtvertrag wird das Recht zur Ausübung der Fischerei verpachtet. Fischereipachtverträge müssen für mindestens zehn Jahre abgeschlossen werden.  Die Anzahl der Pächter darf dabei drei Personen nicht überschreiten. Für die Verpachtung darf das Fischwasser grundsätzlich nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden. Eine derartige Zersplittung des Fischereiausübungsrechts liefe einer nachhaltigen, dem Hegeziel entsprechenden Bewirtschaftung zuwider.

Hauptpflicht des Verpächters ist es, dem Pächter die Ausübung des Fischereirechts während der Pachtdauer einzuräumen. Dazu gehören insbesondere der Fischfang sowie das Aneignungsrecht an den gefangenen Fischen und die Fischhege. Die Berechtigung, Erlaubnisscheine für den Fischfang im betreffenden Gewässer auszustellen, erhält der Pächter nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Verpächters. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen kann sich der Verpächter auch vorbehalten.

Der Pächter ist verpflichtet, den Pachtzins zu bezahlen und das Fischereirecht ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Hegeziel auszuüben. Pächter kann nur sein, wer einen gültigen bayerischen oder außerbayerischen Fischereischein besitzt.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Böhm
Sachbearbeiterin
08342 911-306-557A 175
Frau Rehbein
Stellvertreterin
08342 911-305-557A 173
Frau Winkelbauer
Stellvertreterin
08342 911-301-557D 166

Notwendige Unterlagen

Fischereipachtvertrag (dreifach)

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Formulare

Besonderheiten

Der Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden.

Ein Fischereipachtvertrag der diesen Schriftformen nicht entspricht ist nichtig, d. h. von Anfang an unwirksam.

Der Verpächter muss den Vertrag binnen acht Tagen nach Abschluss der Kreisverwaltungsbehörde vorlegen, die fischereifachliche Beurteilung ist Aufgabe der Fischereifachberatung bei der Regierung von Schwaben.

Anschrift

Sicherheit und Ordnung Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
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Fr.       7.30 - 12.30

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