Genehmigung und Bestätigung von Fischereierlaubnissscheinen
Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen.
Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder, mit dessen Einwilligung, der Fischereipächter. Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheines gestattet werden.
Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst. Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.
Notwendige Unterlagen
Der Antrag "Genehmigung zur Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen" muss vollständig ausgefüllt sein. (siehe Formulare)
Beim Kauf eines Erlaubnisscheins bei der jeweiligen Ausgabestelle, ist die Vorlage eines gültigen Fischereischeines notwendig.
Entstehende Kosten
Für die Genehmigung zur Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen fallen keine Kosten an. Jedoch für den Erlaubnisschein selbst fallen Kosten an, diese setzt der ausstellende Fischereiausübungsberechtigte selbst fest.
Bemerkungen
Der Erlaubnisschein muss folgende Inhalte/Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Ausstellenden,
- Name des Erlaubnisschein-Inhabers (mit Hinweis auf fehlende Übertragbarkeit),
- Art und konkrete Geltungsdauer des Erlaubnisscheins,
- Evtl. Regelungen über Fangarten, -geräte und -beschränkungen,
- Bezeichnung des oder der Fischwasser,
- Raum für die behördliche Siegelung.
Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde befristet.