Genehmigung und Bestätigung von Fischereierlaubnissscheinen

Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen.

Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder, mit dessen Einwilligung, der Fischereipächter. Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheines gestattet werden.

Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst. Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Frau Böhm
Sachbearbeiterin
08342 911-306-557A 175
Frau Rehbein
Stellvertreterin
08342 911-305-557A 173
Frau Winkelbauer
Stellvertreterin
08342 911-301-557D 166

Notwendige Unterlagen

Der Antrag "Genehmigung zur Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen" muss vollständig ausgefüllt sein. (siehe Formulare)

Beim Kauf eines Erlaubnisscheins bei der jeweiligen Ausgabestelle, ist die Vorlage eines gültigen Fischereischeines notwendig.

Entstehende Kosten

Für die Genehmigung zur Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen fallen keine Kosten an. Jedoch für den Erlaubnisschein selbst fallen Kosten an, diese setzt der ausstellende Fischereiausübungsberechtigte selbst fest.

Gesetzliche Grundlagen

Bayerisches Fischereigesetz

Bemerkungen

Der Erlaubnisschein muss folgende Inhalte/Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Ausstellenden,
  2. Name des Erlaubnisschein-Inhabers (mit Hinweis auf fehlende Übertragbarkeit),
  3. Art und konkrete Geltungsdauer des Erlaubnisscheins,
  4. Evtl. Regelungen über Fangarten, -geräte und -beschränkungen,
  5. Bezeichnung des oder der Fischwasser,
  6. Raum für die behördliche Siegelung.

Die Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde befristet.

Formulare

Besonderheiten

Für die Genehmigung ist das Landratsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. Die Erlaubnisscheine werden bestätigt, d. h. mit dem Dienstsiegel der Kreisverwaltungsbehörde versehen.

Der Erlaubnisschein ist inhaltlich gebunden an das geltende Recht (z. B. Schonzeitbestimmungen, Verbot bestimmter Geräte) und evtl. behördliche Anordnungen.

Anschrift

Sicherheit und Ordnung Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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