Erteilung von Bewachungserlaubnissen nach § 34 a GewO

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen, die über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung abgelegt haben.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Marquardt
Sachbearbeiter
08342 911-322-557D 163
Herr Gedler
Stellvertreter
08342 911-302-557D 171

Notwendige Unterlagen

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, bei juristischen Personen ist der Auszug aus dem Gewerbezentralregister für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsbefugte Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) sowie für die juristische Person selbst einzuholen
  • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: Auszug aus dem Handels-/Genossenschaftsregister (bei einer GmbH & Co. KG [Personenhandelsgesellschaft; rechtlich ist die Komplementärin GmbH Gewerbetreibende], sind entsprechender Auszüge für die GmbH und die KG einzureichen, weil nur hieraus die Vertretungsberechtigungen erkennbar sind)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes ggf. auch bei nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
  • Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Kopie des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für Antragsteller/in (bei juristischen Personen für gesetzliche Vertretung, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist – ist keine gesetzliche Vertretung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst, muss zumindest eine Betriebsleiterin bzw. ein Betriebsleiter einen entsprechenden Nachweis haben)
  • Nachweis der erforderlichen Haftpflichtversicherung gemäß § 6 Bewachungsverordnung

Entstehende Kosten

Rahmengebühr: 150,00 € bis 1.500,00 €, Regelfall 400 €

Formulare

Besonderheiten

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO ist ab dem 01.01.2020 die Industrie- und Handelskammer (IHK) für München und Oberbayern zuständig.

Prüfungsberichte und Negativerklärungen (nur für Bauträger und Baubetreuer) für das Berichtsjahr 2018 sind weiterhin an das Landratsamt Ostallgäu zu senden. Prüfungsberichte und Negativerklärungen ab dem Berichtsjahr 2019 sind an die IHK für München und Oberbayern zu senden.


Weitere Informationen zum Zuständigkeitswechsel, insbesondere zur Änderung des Internet-Impressums, finden Sie auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern. Für weitere Fragen wenden Sie sich per E-Mail oder telefonisch unter der Service-Nummer 089/5116-2828 an die IHK für München und Oberbayern.

Anschrift

Sicherheit und Ordnung Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 911-551

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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