Gebärdendolmetscher

Die Verordnung regelt den gesetzlichen Anspruch auf Kommunikation unter anderem hör- oder sprachbehinderter Eltern, deren Kinder nicht hör- oder sprachbehindert sind bei der Kommunikation mit Schulen, z.B. bei Elternsprechtagen.

  1. Zuständig ist seit 01.01.2010 ausschließlich der Bezirk Schwaben.
  2. Anträge sind beim Bezirk Schwaben einzureichen.
  3. Vordrucke sind beim Bezirk Schwaben - Sozialverwaltung - erhältlich oder im Internet
  4. Einmal monatlich hält der Bezirk im Landratsamt einen Außensprechtag ab, jeweils 10.00 - bis 12.00 nach Terminvoranmeldung
  5. "Hartnäckige" Kunden sind an die Sachbearbeitung des Sozialamtes zu verweisen. 

Gesetzliche Grundlagen

 Bayerische Kommunikationshilfenverordnung (BayKHV)

Besonderheiten

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342 911-0
Fax: 08342 / 911-563

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Fr. 7.30 - 12.30
Di.      7.30 - 16.00
Do.    7.30 - 17.30

Nur nach Terminvereinbarung.
Der Bürgerservice:
Mo. u. Di. 7.30 - 17:30
Mi.       7:30 - 12:30
Do.      7.30 - 19:00
Fr.       7.30 - 12.30

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