Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann erhalten, wer das 65. Lebensjahr vollendet oder 18 Jahre alt und dauernd voll erwerbsgemindert ist. Anspruch haben Personen, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem oder aus Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beschaffen können.
 
Der laufende, täglich wiederkehrende Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, den Mehrbedarfszuschlägen, den Unterkunfts- und Heizkosten, den Kosten einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie einem individuellen Sonderbedarf.

Vom so ermittelten Bedarf wird das anrechenbare Einkommen in Abzug gebracht. Dabei sind neben der Rente auch sämtliche anderen Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Sachbezüge (freie Kost aus Übergabeverträgen etc.), Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit (auch Geringverdienerjobs), Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
 
Weiterhin ist die Leistung vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartner oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Für den Ehegatten oder Partner wird zunächst in gleicher Weise der Bedarf ermittelt. Einkommen, welches diesen (fiktiven) Eigenbedarf übersteigt, wird in voller Höhe beim Leistungsberechtigten berücksichtigt.

Die Höhe der monatlichen Hilfe ist der sich errechnende Differenzbetrag, soweit nicht verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Die Leistungen der Grundsicherung bei Alter und Erwerbsminderung werden nur auf Antrag gewährt und regelmäßig nur für ein Jahr bewilligt.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es nur dann, wenn das vorhandene Vermögen bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet. Für Alleinstehende bleibt ein Sparguthaben von 2.600 € unangetastet, Ehegatten und Lebenspartner dürfen 3.214 € auf der hohen Kante haben. Grundstücke oder vermietete Eigentumswohnungen gehören zum vorrangig einzusetzenden Vermögen. Ob das selbst bewohnte Haus oder sonstiges Vermögen (z.B. Guthaben bei Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge) einem Anspruch entgegensteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ein wesentliches Element der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der weitgehende Verzicht auf die Unterhaltsheranziehung von Kindern und Eltern des Leistungsberechtigten. Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten, dass das jährliche Gesamteinkommen des Kindes oder der Eltern über 100.000 € liegt, müssen diese Auskunft über ihre finanziellen Verhältnissen erteilen. Bestätigt sich das Einkommen in dieser Höhe, werden Grundsicherungsleistungen nicht gewährt.
  

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Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZi-Nr.
Herr Haug
Sachbearbeiter A
08342 911-520-563C 038
Frau Greisel
Sachbearbeiterin B - E
08342 911-512-563C 031
Frau Schamberger
Sachbearbeiter F - H
08342 911-234-563C 035
Frau Walter
Sachbearbeiter I - Ka
Sachbearbeiter M
08342 911-818-563C 031
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Sachbearbeiter Kb - L
08342 911-263-563C 035
Frau Hartmann
Sachbearbeiter N - Sa
08342 911-525-563C 033
Frau Illichmann
Sachbearbeiter Sb - V
08342 911-235-563C 033
Frau Unsin
Sachbearbeiterin W - Z
08342 911-212-563C 031

Notwendige Unterlagen

  1. Antrag auf Sozialhilfe
  2. Formular "Vertretungsvollmacht"
    (soweit Sie sich von einer anderen Person gegenüber dem Sozialamt vertreten lassen)
  3. Formular "Erklärung zur Sozialhilfe"
  4. Formular "Mietbescheinigung" oder Mietvertrag
  5. Formular "Bankbescheinigung"  
  6. Formular "Vermögenserklärung"
  7. Formular "Erklärung über ausländisches Grundvermögen"
  8. Formular "Erklärung zur Verwendung des Kindergeldes"
  9. Formular "Attest Krankenkost" (soweit notwendig)
  10. Rentenbescheid bzw. Verdienstbescheinigungen
  11. Kontoauszüge der letzten 3 Monate (lückenlos)
  12. Aufwandsnachweis für sämtliche Versicherungen
  13. Schwerbehindertenausweis (soweit vorhanden)

Entstehende Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Gesetzliche Grundlagen

§§ 41 ff SGB XII

 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

Formulare

Merkblätter

Besonderheiten

Der Antrag auf Sozialhilfe ist bei der Wohnortgemeinde zu stellen, die den Antrag anhand der melderechtlichen Unterlagen bestätigt und anschließend an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt zur zuständigen Bearbeitung weiterleitet. Die Angaben im Antrag sind, soweit möglich, durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Anschrift

Landratsamt Ostallgäu
Schwabenstraße 11
87616 Marktoberdorf
Telefon: 08342/911-520 o. -318
Fax: 08342/911-563

>Kontaktinformationen

Funktions-E-Mail-Adresse:
sozialamt@lra-oal.bayern.de

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