Informationen zu Kopfläusen

Kopfläuse sind lästig, aber ungefährlich.

Es ist ein Irrglaube, dass Sauberkeit, einwandfreie Hygiene und häufiges Haare waschen vor Kopfläusen schützt. Die Parasiten werden von Mensch zu Mensch bzw. von Kopf zu Kopf übertragen. Gerade in den Wintermonaten, wenn Mützen und Kapuzen in den Schulen und Kindergärten übereinander hängen, haben es Läuse leicht, neue Opfer zu finden.

Erkennen und zügig wirksam Behandeln sind deshalb unabdingbar.

Werden Kopfläuse bei einem Kind festgestellt, sind Erziehungsberechtigte dazu verpflichtet, die Leitung der besuchten Gemeinschaftseinrichtung, z.B. Kita, Schule, Hort, etc. umgehend darüber zu informieren (§ 34, Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes IfSG). Dies gilt auch, wenn das Kind bereits behandelt wurde. 
Wer über das Thema Läuse schweigt, dient ungewollt ihrer Verbreitung und schadet letztlich auch dem eigenen Kind, denn auch eine Rückübertragung ist jederzeit möglich!

Die Diagnose ist einfach, die Behandlung jedoch etwas zeitaufwendig. Konsequent und sachgerecht durchgeführt, können Sie rasch Erfolge erzielen und haben bald wieder Läusefreiheit. Die Diagnose "Läuse" wird größtenteils von Eltern gestellt, die meisten Behandlungen geschehen ohne ärztliche Konsultation, die zugelassenen therapeutischen Mittel wirken bei korrekter Anwendung zuverlässig und schnell.

Kopflausbefall schließt eine Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung zunächst aus, ebenso eine Tätigkeit in einer Gemeinschaftseinrichtung, bei der Kontakt zu den Betreuten besteht (§ 34 Abs. 1 IfSG).

Das heißt, dass das betroffene Kind die Gemeinschaftseinrichtung solange nicht besuchen darf, bis von den Erziehungsberechtigten die Läuse mit einer als wirksam anerkannten Therapie behandelt wurden. Dies gilt bereits für die erste Behandlung. Es ist also nicht nötig, die zweite Behandlung nach einer Woche abzuwarten und solange in der Schule zu fehlen. Diese zweite Behandlung inklusive Zusatzmaßnahmen müssen aber durchgeführt werden, um eine Weiterverbreitung mit hoher Sicherheit auszuschließen bzw. ihr vorzubeugen. Die Gemeinschaftseinrichtung kann hierzu innerhalb von drei Tagen eine Rückmeldung von den Erziehungsberechtigten verlangen.

Treten in einer Gemeinschaftseinrichtung gehäuft Kopfläuse auf, kann die Leitung der Einrichtung auch ein ärztliches Attest zur Wiederzulassung verlangen.
Weitere Informationen für Gemeinschaftseinrichtungen finden Sie hier.

Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn es in ihrer Einrichtung betreute oder betreuende Personen mit Kopflausbefall gibt (§ 34, Absatz 6 des IfSG). Alle Eltern oder Angehörige sollten umfassend zum Thema informiert werden. In Kindereinrichtungen oder Schulen kann Informationsmaterial ausgegeben werden. Auch Elternabende tragen dazu bei, eine aktive und sachgerechte Mitwirkung aller Eltern in kurzer Zeit zu erreichen! Wir stehen Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung.

Wir haben Ihnen nachfolgend einige nützliche Links zusammengestellt.

BZgA-Broschüre: Kopfläuse … was tun? (Leitfaden, 24 Seiten – alles zum Thema Kopflausbefall, Kostenfrei bestellbar – max. 500 Stück, Inklusive einer Kurzübersicht: Das Wichtigste auf einen Blick, Behandlungsschema mit Zeitplan in übersichtlicher Tabellenform können Sie unter 
 
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