Jugendgerichtshilfe
In jedem Strafverfahren, in dem ein Jugendlicher (14 - 17 Jahre) oder Heranwachsender (18 - 21 Jahre) angeklagt ist, leistet das Jugendamt sogenannte Jugendgerichtshilfe.
Es hat die Aufgabe, die Entwicklung, die Persönlichkeit und das soziale Umfeld des jungen Menschen zu beschreiben und sowohl pädagogische als auch soziale Gesichtspunkte in das Verfahren einzubringen, um dem Jugendrichter eine Entscheidungshilfe zu geben.
Das Jugendamt berät die jungen Straftäter und bei Minderjährigen auch deren Eltern. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, ist das Jugendamt auf eine offene, vertrauensvolle und aufgeschlossene Mitwirkung des betroffenen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden und deren Eltern angewiesen. Das Jugendamt äußert sich auch zu der Frage, ob bei Heranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist und welche Auflage oder Strafe angemessen wäre.
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Aufgaben / Dienstleistungen
Entstehende Kosten
Es entstehen keine Kosten
Gesetzliche Grundlagen
SGB VIII, § 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz)